Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden auf die in dem nachfolgenden 
Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr voll angerechnet. 
Im Urkunden- oder Wechsel-Mahnverfahren (§§ 15, 16) erhält der Rechts- 
anwalt nur sechs Zehntel der Gebühren in Nr. 1 bis 3. 
Sühneversuch und Verfahren in geringfügigen Sachen 
§ 18 
Im Verfahren vor den Amtsgerichten soll das Gericht, wenn im Termine 
beide Parteien erscheinen, vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Sühne 
versuchen. 
§ 19 
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine An- 
wendung: 
1. im Verfahren vor den Amtsgerichten, wenn der Wert des Streit 
gegenstandes (§§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung) nicht mehr als 
fünfzig Mark beträgt; 
2. im Verfahren auf erhobene Privatklage. 
§ 20 
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässig- 
keit der Berufung durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigende 
Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. 
In betreff des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3 bis 9 
der Zivilprozeßordnung zur Anwendung. 
Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung 
an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. 
In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohre 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, finde 
gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte die Berufung 
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. 
§ 21 
In den Fällen der §§ 3, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung 
von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) ist die Zulässigkeit der sofortigen 
Beschwerde durch einen die Summe von fünfzig Mark übersteigenden Betrag der 
Forderung bedingt.  
§ 22 
Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer Beschwerde nur, 
wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
	        
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