Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 585 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915   Nr. 125 
  
  
  
  
  
            
      
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und 
der Kartoffelstärkefabrikation. S. 585. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse 
der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. S. 588. — Bekanntmachung über 
die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1015. S. 590. — Bekannt- 
machung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln 
. und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915. 
S. 591. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 591. 
  
 
  
  
  
(Nr. 4882) Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 16. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei 
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September 
1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die 
Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen. Der 
Trockner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern 
einzuholen. 
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der 
Gesellschaft gestattet. § 2 
Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- 
schaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind. 
Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft spätestens 
bis zum 31. Dezember 1915 anzuzeigen, welche Mengen auf Grund des Absatz 1 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 142 
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1915.
	        
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