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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 125
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und
der Kartoffelstärkefabrikation. S. 585. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse
der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. S. 588. — Bekanntmachung über
die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1015. S. 590. — Bekannt-
machung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln
. und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915.
S. 591. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 591.
(Nr. 4882) Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel-
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 16. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September
1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die
Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen. Der
Trockner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern
einzuholen.
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der
Gesellschaft gestattet. § 2
Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen-
schaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind.
Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft spätestens
bis zum 31. Dezember 1915 anzuzeigen, welche Mengen auf Grund des Absatz 1
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Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1915.