Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 2 
Der Preis für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabri- 
kation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten nicht 
übersteigen für den Doppelzentner - 
  
Kartoffelflocken......................... 28,90 Mark, 
Kartoffelschnitzcl........................ 27,65   " 
Kattoffelwalzmehl...................... 32,90    "- 
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 40,00  " 
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den 
Doppelzentner 
Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- trockene Kartoffelstärke 
flocken schnitzel walzmehl und Kartoffelstärkemehl 
Mark Mark Mark Mark 
im ersten Preisgebiete 30,70 29,45 34,70 41,30 
 "     zweiten         "             31,20 29,95 35,20 41,80 
  "    dritten           "           31,70 30,45 35,70 42,30 
  "   vierten          "           32,20 30,95 36,20 42,80. 
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen 
nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffel- 
stärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die 
Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, 
die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- 
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 
Für Kartoffelwalzmehl, das besonderen Anspriüchen auf Sichtung genügt, 
ist eine Preiserhöhung bis zu 2 Mark für den Doppelzentner gestattet, die Art 
der Sichtung bestimmt der Reichskanzler. 
§ 3 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwalzmehl, 
trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Hochst- 
preisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3 bis 
zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
§ 4 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des Transports bis 
zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle 
des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis 
zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 geiten ab Lager.
	        
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