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§ 5
Für andere Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
fabrikation als die im § 2 genannten kann der Reichskanzler Höchstpreise unter
Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück,
(Nr. 4884) Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die
Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der
Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 118).
Vom 16. September 1915.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1915
über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der
Kartoffelstärkefabrikation (Reichs-Gesetzbl. S. 118) bestimme ich:
Die Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Er-
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom
25. Februar 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 118) tritt mit dem 1. Oktober 1915
außer Kraft.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück