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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 126
Inhalt: Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen
aus der Ernte des Jahres 1915. S. 593. — Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von
Kartoffeln in Getreidebrennereien im Betriebsjahr 1915/16. S. 594.
(Nr. 4887) Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen,
Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915. Vom 16. Sep-
tember 1915.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs
der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der inländischen Ernte
des Jahres 1915 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an
abgeschlossen werden.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsen-
füchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) werden hierdurch nicht
berührt.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 143
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1915.