Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 126  
Inhalt: Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen 
aus der Ernte des Jahres 1915. S. 593. — Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von 
Kartoffeln in Getreidebrennereien im Betriebsjahr 1915/16. S. 594. 
  
(Nr. 4887) Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen, 
Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915. Vom 16. Sep- 
tember 1915. 
Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs 
der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: 
Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der inländischen Ernte 
des Jahres 1915 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an 
abgeschlossen werden. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsen- 
füchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) werden hierdurch nicht 
berührt. 
Berlin, den 16. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1915.
	        
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