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Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe
A. Verpackung
Im Abs. (1) a) wird das Wort „Holzbehälter“ ersetzt durch:
Behälter.
B. Sonstige Vorschriften
Abs. (8) wird gefaßt:
(8) Stoffe der Ziffer 1 in Metallbehältern mit Sicherheits-
verschluß, der zur Vermeidung der Sprengung des Behälters dem
Drucke sich entwickelnder Gase nachgibt sowie die Stoffe der
Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. Das
Zusammenladen der Stoffe unter 3 und 4 mit Nahrungs- und
Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von Hausmüll sind
besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte,
offene, mit gut schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden.
Die Stoffe der Ziffer 1, soweit sie nicht mit Entlüftungsverschluß
versehen sind, und die Stoffe der Ziffern 2, 5, 6, 7 und 8 müssen
in offenen Wagen befördert werden (vgl. aber A. (2) a 1.). Zur Be-
förderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift
unter A. (2) f) letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder
offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. September 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.