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Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, e
findet nur für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen,
im Falle c während der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle d, e während
ihrer Gefährdung durch den Feind aufgehalten haben.
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeit-
lichen Voraussetzungen zu c vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des
Heeres, ob sie zu d und e vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde.
Diese bestimmt auch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als
Meeresgebiet anzusehen sind.
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im
Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegs-
jahre anzurechnen. -
Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
v. Bethmann Hollweg
(Nr. 4892) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über
den Verkehr mit Hülsenfrüchten (Reichs-Gesetzbl. S. 520). Vom 20. Sep-
tember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Der § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder
von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die
Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei
Jahren mit dem Verkauf oder auf Grund von Anbauverträgen (Ve-
mehrungsverträgen) mit der Lieferung von Hülsenfrüchten zu Saat-
zwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich be-
glaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden
bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist;