— 603 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 129
Inhalt: Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. S. 603.
(Nr. 4893) Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. Vom
23. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Untersagung des Handelebetriebs
§ 1
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-
und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen,
oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den
Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist
genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden
Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässtgkeit in bezug
auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwider-.
handlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preis-
aushang und übermäßige Preissteigerung.
§ 2
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist
dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein
(Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Unter-
sagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge.
Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme
gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind.
Reichs. Gesehbl. 1915. 146
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1915.