Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 603 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 129 
Inhalt: Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. S. 603. 
  
(Nr. 4893) Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. Vom 
23. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Untersagung des Handelebetriebs 
§ 1 
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- 
und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, 
oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen 
vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den 
Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist 
genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden 
Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. 
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässtgkeit in bezug 
auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwider-. 
handlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preis- 
aushang und übermäßige Preissteigerung. 
§ 2 
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist 
dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein 
(Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Unter- 
sagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. 
Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme 
gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind. 
Reichs. Gesehbl. 1915. 146 
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1915.
	        
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