Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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 § 3 
Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen, daß 
der Beginn des Handels mit Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art 
allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf. 
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden 
Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb 
dartun. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Reichsgewerbe- 
ordnung) sind die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wander- 
gewerbeschein und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei 
denjenigen, für welche sie beantragt werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraus- 
setzungen zutreffen. 
  
§ 4 
Gegen die Untersagung des Betriebs (§ 1) und gegen die Versagung der 
Erlaubnis (§ 3) ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 5 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (§ 1) 
zuwiderhandelt, 
2. wer den Handelsbetrieb ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis 
beginnt. 
II. Verschärfung der Strafen bei. Preistreiberei 
§ 6 
Im § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) 
wird folgender Abs. 2 eingefügt. 
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich 
bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 7 
Im § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird folgender Abs. 3 eingefügt: 
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden.
	        
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