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§ 3
Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen, daß
der Beginn des Handels mit Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art
allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf.
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden
Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb
dartun. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Reichsgewerbe-
ordnung) sind die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wander-
gewerbeschein und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei
denjenigen, für welche sie beantragt werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraus-
setzungen zutreffen.
§ 4
Gegen die Untersagung des Betriebs (§ 1) und gegen die Versagung der
Erlaubnis (§ 3) ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (§ 1)
zuwiderhandelt,
2. wer den Handelsbetrieb ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis
beginnt.
II. Verschärfung der Strafen bei. Preistreiberei
§ 6
Im § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516)
wird folgender Abs. 2 eingefügt.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich
bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 7
Im § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.