Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 605 — 
III. Schlußbestimmungen 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
der §§ 1 bis 4 dieser Verordnung. 
§ 9 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
–. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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