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§ 5
Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte Gegen-
stände des notwendigen Lebensbedarfs im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist,
ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand anzu-
bringen, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen sowie ein
etwa vorgeschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Die Preisankündigung im Ver-
zeichnis gilt als Preisforderung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Bekannt-
wachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 467).
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe
der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten
Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.
Die Preisprüfungsstellen erlassen die näheren Vorschriften. Sie sind befugt,
Ausnahmen zu gestatten.
Die Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) und die auf
Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Anordnungen bleiben unberührt.
§ 6
Die Preisprüfungsstellen sind befugt, mit anderen Preisprüfungsstellen in
gegenseitigen Nachrichtenaustausch über Zufuhr, Bestand und Preise der Gegen-
stände des notwendigen Lebensbedarfs zu treten.
Sie sind ferner befugt, innerhalb ihres Bezirkes
1. von jedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für
die Preisbildung von Wichtigkeit sind, insbesondere über den Bestand,
die Zufuhr und die Preise von Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs Erhebungen anzustellen,
2. Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs her-
estellt, gelagert oder feilgehalten werden, zu betreten und daselbst
Besichtigungen vorzunehmen,
3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Vorlage von Schluß-
scheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Lade-
scheinen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken und
Büchern, soweit sie sich auf den Ein- oder Verkauf von Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarfs beziehen, zu fordern und darin Einsicht
zu nehmen.
Die Befugnisse aus Abs. 2 können durch Beauftragte ausgeübt werden.
. § 7
Der Vorsitzende der Preisprüfungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind
befugt, Zeugen und Sachverständige, die im Bezirke der Preisprüfungsstelle
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