Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte Gegen- 
stände des notwendigen Lebensbedarfs im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, 
ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand anzu- 
bringen, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen sowie ein 
etwa vorgeschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Die Preisankündigung im Ver- 
zeichnis gilt als Preisforderung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Bekannt- 
wachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 467). 
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe 
der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten 
Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden. 
Die Preisprüfungsstellen erlassen die näheren Vorschriften. Sie sind befugt, 
Ausnahmen zu gestatten. 
Die Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen 
des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) und die auf 
Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Anordnungen bleiben unberührt. 
§ 6 
Die Preisprüfungsstellen sind befugt, mit anderen Preisprüfungsstellen in 
gegenseitigen Nachrichtenaustausch über Zufuhr, Bestand und Preise der Gegen- 
stände des notwendigen Lebensbedarfs zu treten. 
Sie sind ferner befugt, innerhalb ihres Bezirkes 
1. von jedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für 
die Preisbildung von Wichtigkeit sind, insbesondere über den Bestand, 
die Zufuhr und die Preise von Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs Erhebungen anzustellen, 
2. Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs her- 
estellt, gelagert oder feilgehalten werden, zu betreten und daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, 
3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Vorlage von Schluß- 
scheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Lade- 
scheinen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken und 
Büchern, soweit sie sich auf den Ein- oder Verkauf von Gegenständen 
des notwendigen Lebensbedarfs beziehen, zu fordern und darin Einsicht 
zu nehmen. 
Die Befugnisse aus Abs. 2 können durch Beauftragte ausgeübt werden. 
. § 7 
Der Vorsitzende der Preisprüfungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind 
befugt, Zeugen und Sachverständige, die im Bezirke der Preisprüfungsstelle 
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