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wohnen oder sich aufhalten, eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften der Zivil-
rozeßordnung über den Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachver-
stänige finden entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen
erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). Über Beschwerden
gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 8
Die Preisprüfungsstellen sind befugt, Preisprüfungsstellen, Gerichte und
andere Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit um Vernehmungen von Zeugen
und Sachverständigen zu ersuchen. Auf die von den Gerichten zu leistende
Rechtshilfse finden die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 9
Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beauftragten der Preis-
prüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf von der
nach § 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stelle zu vereidigen.
§ 10
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen für größere Bezirke bleibt den
Landeszentralbehörden überlassen.
Die §§ 5 6 bis 9 finden Anwendung.
§ 11
Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungsstelle mit dem Sitze in
Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der
Reichskanzler ernennt den Vorstand und die Mitglieder des Beirats; er führt
die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
Der Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob:
1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegen-
ständen des notwendigen Lebensbedarfs betreffenden Fragen, namentlich
über die Preisverhältnisse, zu beraten,
2. soweit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, mit den anderen
Preisprüfungsstellen sowie mit den zur Bestimmung der Höchstpreise