Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 10 
Die Bezugsvereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an 
Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den 
von der Reichsfuttermittelstelle aufzustellenden Grundsätzen abgeben. 
  
§ 11 
Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
haben ihren Abnehmern für den Weiterverkauf und die Verwendung bestimmte 
Bedingungen und Preise vorzuschreiben. Die Kommunalverbände haben ins- 
besondere vorzuschreiben, daß der Weiterverkauf und die Verwendung nur zur 
Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes erfolgen darf. 
§ 12 
Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugs- 
vereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens und der Anzahl bis zum 
10. Oktober 1915 anzuzeigen. 
Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben die Besitzer von Melasse- 
bassins Melasse auf Lager zu nehmen, zu versichern und pfleglich zu behandeln, 
Besitzer von Melassekesselwagen und Melassefässern diese der Bezugsvereinigung 
mietweise zu überlassen. Der Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest. 
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die im 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerung 
von Melasse geeigneter Einrichtungen ausdehnen, auch eine Wiederholung der 
Anzeige anordnen. 
§ 13 
Melasse darf, abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 4, nur mit 
Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden. 
Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Verlangen der Bezugs- 
vereinigung aus eigener oder ihnen zugewiesener Melasse Melassemischfutter herzu- 
stellen, soweit sie nach ihren Betriebsverhältnissen hierzu in der Lage sind. So- 
weit nicht § 6 Platz greift, kann die Reichsfuttermittelstelle die Vergütung festsetzen. 
§ 14 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
Sie beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die selbst oder deren 
Rohstoffe nachweislich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Aus- 
land eingeführt sind. Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das 
besetzte Gebiet. 
  
 
	        
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