Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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S. 78) ausgesprochenen Überlassungsverlangens seitens der Bezugsvereinigung 
entstanden sind, werden durch diese Verordnug nicht berührt; insbesondere bleiben 
für den Übernahmepreis die bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zucker- 
haltige Futtermittel vor dem 26. September 1915 von Kommunalverbänden 
oder den vom Reichskanzler bestimmten Stellen bestellt worden sind, richtet sich 
der Verbraucherpreis nach den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen treten 
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften über zucker- 
haltige Futtermittel außer Kraft, unbeschadet der Vorschrift im Artikel III der 
Bekanntmachung vom 15. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 223) wegen Änderung 
der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915. 
  
§ 19 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf 
andere als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen. 
§ 20 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung 
über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) 
wird aufgehoben. 
Berlin, den 25. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4896) Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. Vom 
25. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund von § 6 Satz 2 der Bekanntmachung über 
zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) 
beschlossen: 
Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden zucker- 
haltigen Futtermittel zahlt (§ 6 Satz 2), darf die nachstehend angegebenen Grenzen 
nicht übersteigen.
	        
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