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S. 78) ausgesprochenen Überlassungsverlangens seitens der Bezugsvereinigung
entstanden sind, werden durch diese Verordnug nicht berührt; insbesondere bleiben
für den Übernahmepreis die bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zucker-
haltige Futtermittel vor dem 26. September 1915 von Kommunalverbänden
oder den vom Reichskanzler bestimmten Stellen bestellt worden sind, richtet sich
der Verbraucherpreis nach den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen treten
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften über zucker-
haltige Futtermittel außer Kraft, unbeschadet der Vorschrift im Artikel III der
Bekanntmachung vom 15. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 223) wegen Änderung
der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915.
§ 19
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf
andere als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.
§ 20
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung
über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 405)
wird aufgehoben.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4896) Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. Vom
25. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 6 Satz 2 der Bekanntmachung über
zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614)
beschlossen:
Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden zucker-
haltigen Futtermittel zahlt (§ 6 Satz 2), darf die nachstehend angegebenen Grenzen
nicht übersteigen.