Fũr je 50 Kilogramm
ohne Sack:
Für nasse Schnitzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40 Mark
" Trockenschnitzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 "
" Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Brühverfahren 9,50 "
" frische Zuckerrüben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10 "
" getrocknete Zuckerrüben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 "
Für das Kilogramm-
prozent Zucker:
Für Melasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16 Mark.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4897) Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Kerzen. Vom 25. September 1915.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 499) hat der Bundesrat beschlossen:
Packungen mit Kerzen dürfen im Einzelverkehre bis auf weiteres in
anderen als den in §§ 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 494)
vorgeschriebenen Gewichtsmengen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.