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3. Die Gebühr für die Untersuchung des in das Zollinland ohne Zu-
sammenhang mit dem Tierkörper eingehenden frischen Fettes beträgt
0,o1 Mark für jedes Kilogramm, mindestens jedoch 50 Pfennig fuͤr
jede Sendung.
4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4621) Bekanntmachung, betreffend vorübergebende Erleichterung der Untersuchung von
Schlachtvieh. Vom 21. Jannar 1915.
Auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
hat der Bundesrat beschlossen:
Nach Anordnung der Landesregierungen darf für die Dauer des
gegemwärtigen Krieges von der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 547) vorgeschriebenen Untersuchung vor der Schlachtung
bei Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden abgesehen
werden, sofern die Untersuchung nach der Schlachtung durch Tier-
ärzte erfolgt.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.