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Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teil-
weise auch auf andere feindliche Staaten sowie auf Länder, die vom Feinde be-
setzt sind, für anwendbar erklären.
§ 5
Juristische Personen, die im feindlichen Ausland (§ 4) ihren Sitz haben, stehen
einem Angehörigen der feindlichen Staaten im Sinne dieser Verordnung gleich.
§ 6
Zu dem im Inland befindlichen Vermögen im Sinne dieser Verordnung
gehören insbesondere auch Beteiligungen an einem Unternehmen, das im Inland
seinen Sitz hat, sowie vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, wenn sie gegen
Personen gerichtet sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
§ 7
Ist nach dem 31. Juli 1914 ein im Inland befindlicher Vermögens-
gegenstand von einem Angehörigen der feindlichen Staaten veräußert oder ab-
getreten worden und ist anzunehmen, daß die Veräußerung oder Abtretung geschehen
ist, um ihn den deutschen Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, so kann der Reichs-
kanzler anordnen, daß die Veräußerung oder Abtretung für die Anwendung
dieser Verordnung als nicht geschehen anzusehen ist.
§ 8
Im Inland befindliches Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten,
insbesondere auch ein dazu gehöriger Anspruch, kann vom Inkrafttreten dieser Vor-
ordnung an, unbeschadet weitergehender Anordnungen der Militärbefehlshaber, nur
mit Genehmigung des Reichskanzlers veräußert, abgetreten oder belastet werden.
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ausübung eines vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erlangten dinglichen Rechtes oder kaufmännischen Zurück-
behaltungsrechts.
§ 9
Die im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten nicht
1. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, die sich im Inland
aufhalten,
2. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, das zu einem im
Inland befindlichen Betriebe gehört,
soweit es sich um Veräußerungen, Abtretungen oder Belastungen zugunsten von
Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt
haben.
Die im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten ferner nicht für das einer
staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Bundesratsverordnungen
vom 4. September und 26. November 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 397, 487)
unterstehende Vermögen.