Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teil- 
weise auch auf andere feindliche Staaten sowie auf Länder, die vom Feinde be- 
setzt sind, für anwendbar erklären. 
§ 5 
Juristische Personen, die im feindlichen Ausland (§ 4) ihren Sitz haben, stehen 
einem Angehörigen der feindlichen Staaten im Sinne dieser Verordnung gleich. 
§ 6 
Zu dem im Inland befindlichen Vermögen im Sinne dieser Verordnung 
gehören insbesondere auch Beteiligungen an einem Unternehmen, das im Inland 
seinen Sitz hat, sowie vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, wenn sie gegen 
Personen gerichtet sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben. 
§ 7 
Ist nach dem 31. Juli 1914 ein im Inland befindlicher Vermögens- 
gegenstand von einem Angehörigen der feindlichen Staaten veräußert oder ab- 
getreten worden und ist anzunehmen, daß die Veräußerung oder Abtretung geschehen 
ist, um ihn den deutschen Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, so kann der Reichs- 
kanzler anordnen, daß die Veräußerung oder Abtretung für die Anwendung 
dieser Verordnung als nicht geschehen anzusehen ist. 
§ 8 
Im Inland befindliches Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten, 
insbesondere auch ein dazu gehöriger Anspruch, kann vom Inkrafttreten dieser Vor- 
ordnung an, unbeschadet weitergehender Anordnungen der Militärbefehlshaber, nur 
mit Genehmigung des Reichskanzlers veräußert, abgetreten oder belastet werden. 
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ausübung eines vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung erlangten dinglichen Rechtes oder kaufmännischen Zurück- 
behaltungsrechts. 
§ 9 
Die im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten nicht 
1. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, die sich im Inland 
aufhalten,  
2. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, das zu einem im 
Inland befindlichen Betriebe gehört, 
soweit es sich um Veräußerungen, Abtretungen oder Belastungen zugunsten von 
Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt 
haben. 
Die im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten ferner nicht für das einer 
staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Bundesratsverordnungen 
vom 4. September und 26. November 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 397, 487) 
unterstehende Vermögen.
	        
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