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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 9
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. S. 35. —
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten. S. 45. — Berichtigung S. 40.
(Nr. 4622) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.
Vom 25. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme
§ 1
Mit dem Beginn des 1. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte von
Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch
ungedroschen, für die Kriegs- Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, die Vorräte von
Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl für den Kommunalverband beschlagnahmt, in
dessen Bezirke sie sich befinden. Mehlvorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte
befinden, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach
beendetem Transport abgeliefert werden.
§ 2
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marinever-
waltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin,
oder im Eigentum des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie
sich befinden;
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder
der Zentral.Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;
c) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl, die zusammen einen
Doppelzentner nicht übersteigen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 10
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1915.