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Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Über-
tragung des Durchschnittsbrandes, über die Buchführung und den
statistischen Nachweis trifft der Reichskanzler.
b) Im Betriebsjahr 1915/16 dürfen landwirtschaftliche Brennereien die
Rückstände der Branntweinerzeugung und den gewonnenen Dünger
unbeschränkt veräußern oder abweichend von den Bestimmungen des
§ 4 der Brennereiordnung verwenden, ohne daß sie dadurch ihre land-
wirtschaftliche Eigenschaft verlieren.
c) Im Monat Oktober 1915 dürfen die Brennereien, sofern sie Hefe
erzeugen, Rohzucker nach Maßgabe der Vorschriften unter Ziffer II
und V der Bekanntmachung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzl.
S. 57) verarbeiten.
d) Soweit im Betriebsjahr 1915/16 Melasse verarbeitet werden darf,
verlieren Brennereien, die vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche
Brennereien mit Hefeerzeugung betrieben sind (§ 13 letzter Satz des Gesetzes
vom 15. Juli 1909) und die Hefeerzeugung beibehalten, infolge der
Melasseverarbeitung nicht ihre Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei.
e) Im Betriebsjahr 1915/16 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47
des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesehene besondere Betriebsauflage
nur in den Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allem
oder gemischt mit andern Stoffen verarbeitet.
f) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober
1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
verarbeitet haben und damals Anspruch auf die im § 5 Abf. 1 Ziffer 2
des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im § 45 Ziffer 2 des Gesetzes
vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäßigungen der Verbrauchs-
abgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung der dort
vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt hätten, behalten
ihn im Betriebsjahr 1915/16 auch dann, wenn sie anstatt Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe ver-
arbeiten, sich aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen
halten; gewerbliche Brennereien der im § 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes
vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die dort vorgesehene
Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
g) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914
mit Hefegewinnung betrieben wurden, im Betriebsjahr 1915/16 aber
keine Hefe herstellen oder Hefe nach dem Würzeverfahren gewinnen,
während sie vorher nach dem Wiener Verfahren gearbeitet haben, oder
umgekehrt statt des Würzeverfahrens das Wiener Verfahren anwenden
erleiden aus Anlaß dieser Betriebsänderung weder die im § 11 des
Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehene Kürzung des Durchschnitts-