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brandes noch eine Kürzung des Kontingents nach §§ 33 und 39 des
Gesetzes vom 15. Juli 1909. Ebenso unterbleibt eine solche Kürzung
bei Brennereien, die im Betriebsjahr 1914/15 einen in der angegebenen
Weise geänderten Betrieb gehabt haben.
h) Die Vorschrift im § 72 Abs. 5 des Branntweinsteuergesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1912 wird für das Betriebs-
jahr 1915/16 dahin erweitert, daß in Brennereien, die in einzelnen
Monaten ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, der in
diesen Monaten gewonnene Branntwein von der Vergällungspflicht
befreit bleibt. Die Befreiung tritt nur für die Monate ein, für die
der Brennereibesitzer vorher erklärt, den Betrieb in der oben angegebenen
Weise auszuführen.
V. Betriebsauflagevergütungen
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen
werden mit Wirkung vom 9. Oktober 1915 ab wie folgt festgesetzt:
a) für vollständig vergällten Branntwein
) des vergällungspflichtigen Überbrandes auf.. 0,07 Mark,
) anderer Art auf ............ .. . ... . . . . . ... 0,23 Mark;
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird
) zur Herstellung von Essig auf - - . . . .. · 0,20 Mark,
) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell-
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder
ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarb-
stoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen auf . . 0,18 Mark,
) zu anderen Zwecken auf .. ..... .. ..... ....... . . . . . 0,115 Mark;
c) bei der Ausfuhr
) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder
Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt (§ 48 unter
b und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf 0,14 Mark,
) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a angegeben
(§48 unter a, d, e und f der Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung) auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,................ 0,07Matk;