Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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brandes noch eine Kürzung des Kontingents nach §§ 33 und 39 des 
Gesetzes vom 15. Juli 1909. Ebenso unterbleibt eine solche Kürzung 
bei Brennereien, die im Betriebsjahr 1914/15 einen in der angegebenen 
Weise geänderten Betrieb gehabt haben. 
h) Die Vorschrift im § 72 Abs. 5 des Branntweinsteuergesetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1912 wird für das Betriebs- 
jahr 1915/16 dahin erweitert, daß in Brennereien, die in einzelnen 
Monaten ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, der in 
diesen Monaten gewonnene Branntwein von der Vergällungspflicht 
befreit bleibt. Die Befreiung tritt nur für die Monate ein, für die 
der Brennereibesitzer vorher erklärt, den Betrieb in der oben angegebenen 
Weise auszuführen. 
V. Betriebsauflagevergütungen 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen 
werden mit Wirkung vom 9. Oktober 1915 ab wie folgt festgesetzt: 
a) für vollständig vergällten Branntwein 
) des vergällungspflichtigen Überbrandes auf.. 0,07 Mark, 
) anderer Art auf ............ .. . ... . . . . . ... 0,23 Mark; 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
) zur Herstellung von Essig auf - -  . . . .. · 0,20 Mark, 
) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- 
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder 
ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarb- 
stoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen auf . . 0,18 Mark, 
) zu anderen Zwecken auf .. ..... .. ..... ....... . . . . . 0,115 Mark; 
c) bei der Ausfuhr 
) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn 
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder 
Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt (§ 48 unter 
b und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf 0,14 Mark, 
) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein 
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a angegeben 
(§48 unter a, d, e und f der Branntweinsteuer-Befreiungs- 
ordnung) auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,................ 0,07Matk;
	        
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