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d) für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Verdunstung
oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht (§ 36 der Brannt-
wein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung,
§ 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungsordnung), und zwar
) des vergällungspflichtigen Überbrandes auf. . . . . . . . . . . 0,07 Mark,
) anderer Art auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,13 Mark
für das Liter Alkohol.
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1915 in Kraft,
soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
Berlin, den 7. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
(Nr. 4907) Bekanntmachung über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegs-
teilnehmern. Vom 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Auf eine Vereinbarung, durch die für den Fall, daß der Mieter stirbt,
das Kündigungsrecht des Erben abweichend von den Vorschriften im § 569 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn
der Mieter infolge seiner Teilnahme am Kriege gestorben ist.
§ 2
Haben Eheleute gemeinschaftlich gemietet, und stirbt der Ehemann infolge
seiner Teilnahme am Kriege, so ist die Ehefrau berechtigt, das Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist für den ersten zulässigen Termin zu kündigen.
Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Vermieter nicht berufen.