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§ 3
Gegen eine Kündigung, die auf Grund des § 1 oder des § 2 erfolgt, kann
der Vermieter binnen einer Woche bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirke sich die
Mietsache befindet, Widerspruch erheben. Das Gericht hat Abschrift des Wider-
spruchs dem Gegner zur Erklärung mitzuteilen.
Das Gericht entscheidet darüber, ob trotz des Widerspruchs die Kündigung
wirksam ist. Die Kündigung ist für unwirksam zu erklären, wenn nicht die
Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den
Erben oder die Ehefrau führen würde. Bei dieser Entscheidung sind die beider-
seits geltend gemachten Umstände in billiger Weise gegeneinander abzuwägen.
Die tatsächlichen Behauptungen sind glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt
durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
findet auch Anwendung, wenn der Tod des Mieters vor diesem Tage eingetreten
war; die Kündigung kann für den ersten zulässigen Termin nach dem Inkraft-
treten erfolgen.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler.
Berlin, den 7. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.