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Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4909) Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Öle und Fette.
Vom 9. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Tierische und pflanzliche Öle und Fette dürfen zu Schmierzwecken, zu
Brennzwecken sowie zum Einfetten oder sonstigen Behandeln von Metallen, Werk-
zeugen, Maschinenteilen und Metallgegenständen nicht unvermischt verwendet werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Verwendung zu
Härtungs- und Kühlungszwecken; der Reichskanzler kann die Vorschrift auf die
Verwendung zu diesen Zwecken ausdehnen.
§ 2
Gemischte Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette dürfen mit keinem
höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten als 25 vom
Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses hergestellt werden.
Der Reichskanzler kann das Mischungsverhältnis abweichend bestimmen.
§ 3
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen zulassen.
§ 4
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft.