Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom 4. September und 26. No- 
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 487) unter staatlicher Überwachung oder 
zwangsweiser Verwaltung stehende Vermögen aus. Für Staatsbanken hat es 
bei der Anmeldepflicht nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu bewenden. Das 
gleiche gilt auch hinsichtlich der Reichsbank. 
Artikel 10 
Nicht anzumelden sind: 
1. Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg- 
schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist, 
2. Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver- 
sicherungsleistung zum Gegenstande haben, sind nur insoweit anzumelden, 
als der Versicherungsfall eingetreten ist, 
3. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, unbeschadet der Anmeldung 
von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die auf Grund solcher Rechte 
entstanden sind, 
4. Seeschiffe. 
 Artikel 11 
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt“ 
oder „bestritten“ zu kennzeichnen. 
Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so 
entfällt die Anmeldepflicht. 
Artikel 12 
Für die Anmeldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 und 4 sind Anmelde- 
bogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D) zu verwenden. 
Artikel 13 
Maßgebend für die Anmeldung ist, vorbehaltlich besonderer Anordnungen 
auf Grund des § 7 der Verordnung, der Stand am Tage des Inkrafttretens 
dieser Bekanntmachung. 
Artikel 14 
Die Anmeldung hat bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen; dem An- 
meldepflichtigen kann auf seinen Antrag eine Nachfrist gewährt werden. 
Artikel 15 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Delbrück 
157*
	        
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