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Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom 4. September und 26. No-
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 487) unter staatlicher Überwachung oder
zwangsweiser Verwaltung stehende Vermögen aus. Für Staatsbanken hat es
bei der Anmeldepflicht nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu bewenden. Das
gleiche gilt auch hinsichtlich der Reichsbank.
Artikel 10
Nicht anzumelden sind:
1. Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg-
schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist,
2. Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver-
sicherungsleistung zum Gegenstande haben, sind nur insoweit anzumelden,
als der Versicherungsfall eingetreten ist,
3. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, unbeschadet der Anmeldung
von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die auf Grund solcher Rechte
entstanden sind,
4. Seeschiffe.
Artikel 11
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt“
oder „bestritten“ zu kennzeichnen.
Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so
entfällt die Anmeldepflicht.
Artikel 12
Für die Anmeldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 und 4 sind Anmelde-
bogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D) zu verwenden.
Artikel 13
Maßgebend für die Anmeldung ist, vorbehaltlich besonderer Anordnungen
auf Grund des § 7 der Verordnung, der Stand am Tage des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung.
Artikel 14
Die Anmeldung hat bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen; dem An-
meldepflichtigen kann auf seinen Antrag eine Nachfrist gewährt werden.
Artikel 15
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Delbrück
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