Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

f) Bäcker und Konditoren täglich Mehl in einer Menge, die drei Vierteilen 
des durchschnittlichen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich 15. Januar 
1915 entspricht, verbacken; die Beschränkung auf diese Menge gilt auch, 
soweit sie beschlagnahmefreies Mehl verwenden; 
g) Bäcker im Februar 1915 das Mehl verbacken, das zur Erfüllung ihrer 
Lieferungsverpflichtungen an die Heeresverwaltungen oder an die Marine- 
verwaltung erforderlich ist. 
§ 5 
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den 
nach § 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 
§ 6 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 7 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder 
Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgetreide erworbenes Getreide zu 
anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vorschrift im § 4 Abs. 4f 
beschlagnahmefreies Mehl verwendet. 
II. Anzeigepflicht. 
§ 8 
Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 
1. Februar 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer 
der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die An- 
zeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unver- 
züglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, be- 
schränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume der Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. stehen. 
Vorräte, die als Saatgut (§ 4 Abs. 4 a) beansprucht werden, sind besonders 
anzugeben. 
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