Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 659 — 
4. Geld und Wertpapiere: 
Bargeld und Banknoten .. . ................. 
Schecks.........- ..............................................................................·....................................................... 
Aktien und Anteilfcheine.............................................. 
sonstige Wertpaptete .........·...........· 
(Bei Bargeld und Banknote, Wechseln und Schecks genügt die Angabe des Gesamtbetrage, im 
übrigen ist außer dem Gesamtbetrage (nach dem Neunwert) auch Zahl, Art, Bezeichnung und Betrag der 
Stücke anzugeben. Erforderlichenfalls ist diese Einzelaufstellung als besondere Anlage diesem 
Bogen anzuheften. Diese Anlage ist gleichfalls zu unterschreiben.) 
  
  
  
  
  
  
        
5. Wertsachen (Gold, Silber, Juwelen usw.): 
(einzeln aufzuführen) 
  
6. Auf Geld lautende Forderungen gegen inländische Schuldner in Höhe von insgesamt 
a) darunter folgende Bankguthaben (die Bank ist anzugeben)  Mark. 
  
  
  
 
           
7. Sonstiges Vermögen im Inland — mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats — 
(einzeln aufzuführen) 
  
  
 Unterschrift: 
  
       
(Ort und Zeit der Unterschrif) (Vor- und Zuname des Anmeldepflichtigen) 
 
	        
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