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Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland,
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen
dieser Staaten.
Anmeldebogen B
(auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen verwalten
oder verwahren, vgl. Artikel 2 der Bekanntmachung.)
I. Name (Vor- und Zunome)
des feindlichen
Firma Berechtigten,
· dessen Vermögen
Wohnort (Sitz) verwaltet oder
verwahrt wird
Staatsangehörigkeit
2. Name (Vor- und Zuname) des Anmelde-
Wohnort pflichtigen
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist auch dessen Firma und Sitz hier anzugeben.)
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Staatsangehörigen sowie jedes feindliche Unternehmen,
über dessen Vermögenswerte eine Anmeldung erfolgt, ist ein besonderer Bogen auszufüllen.
Anmerkung 2. Die Anmeldung über das Vermögen eines inländischen Unternehmens, an
welchem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, erfolgt nicht nach diesem Anmeldebogen (vgl.
Anmeldebogen D).
Anmerkung 3. Für die Anmeldung scheidet das Vermögen eines unter staatliche Aufsicht
oder zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens aus.
Anmerkung 4. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind-
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Aumeldung dieses Vermögens
unterbleiben.
Ammerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens erfolgt
die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 158