Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 661 — 
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, 
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
dieser Staaten. 
Anmeldebogen B 
(auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen verwalten 
oder verwahren, vgl. Artikel 2 der Bekanntmachung.) 
I. Name (Vor- und Zunome)  
des feindlichen 
  
Firma Berechtigten, 
· dessen Vermögen 
Wohnort (Sitz) verwaltet oder 
 verwahrt wird 
Staatsangehörigkeit 
2. Name (Vor- und Zuname) des Anmelde- 
Wohnort pflichtigen 
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist auch dessen Firma und Sitz hier anzugeben.) 
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Staatsangehörigen sowie jedes feindliche Unternehmen, 
über dessen Vermögenswerte eine Anmeldung erfolgt, ist ein besonderer Bogen auszufüllen. 
Anmerkung 2. Die Anmeldung über das Vermögen eines inländischen Unternehmens, an 
welchem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, erfolgt nicht nach diesem Anmeldebogen (vgl. 
Anmeldebogen D). 
Anmerkung 3. Für die Anmeldung scheidet das Vermögen eines unter staatliche Aufsicht 
oder zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens aus. 
Anmerkung 4. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind- 
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Aumeldung dieses Vermögens 
unterbleiben. 
Ammerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens erfolgt 
die Anmeldung durch die Hauptniederlassung. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 158
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.