Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Ich verwalte oder verwahre (das von mir geleitete Unternehmen verwaltet oder verwahrt) 
für den auf der Vorderseite bezeichneten feindlichen Staatsangehörigen (für das auf der Vorder- 
seite bezeichnete, im feindlichen Ausland ansässige Unternehmen) [vgl. Artikel 5, 7 der Bekannt. 
machung) nachstehende im Inland befindliche Vermögensstücke: 
 . 
  
1. Inländische Grundstücke  und dingliche Berechtigungen an solchen (Nießbrauch, Erbbaurecht, 
Fideikommißrecht usw.). 
(Lage, Größe und Benutzungsart des Grundstücks ist einzeln näher zu bezeichnen.) 
  
               
2. Geld und Wertpapiere, und zwar: 
Bargeld und Banknoten 
  
  
Wechsel.. 
Schecks.. 
Aktien und Anteilscheine 
sonstige Wertpapiere. 
(Bei Bargeld und Banknoten genügt die Angabe des Gesamtbetrags, bei Wechseln und Schecks die 
Angabe des Betrags der einzelnen Stücke, im übrigen ist außer dem Gesamtbetrage (nach dem Nennwert) 
auch Zahl, Art, Bezeichnung und Betrag der Stücke anzugeben. Erforderlichenfalls ist diese Einzel- 
aufstellung als besondere Anlage diesem Bogen anzuheften. Die Anlage ist gleichfalls zu 
unterschreiben.)
	        
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