§ 9
Oie Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 5. Februar 1915
einzureichen. Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Februar 1915 der
Reichsverteilungsstelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte und der Zahl der
unter § 4 Abs. 4a fallenden Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzu-
reichen. In dem Verzeichnis sind diejenigen Vorräte gesondert anzugeben, die im Eigen-
tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere eines Militär-
fiskus, der Marineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver-
pflegung stehen.
Für die Anzeigen sind die vom Bundesrate festgestellten Formulare zu benutzen.
§ 10
Bäcker, Konditoren, Händler und Handelsmühlen, die von den Befugnissen des
§ 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach § 8 an-
zuzeigen, wieviel Mehl sie in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 als
Bäcker oder Konditoren verbacken oder als Händler oder Handelsmühlen käuflich ge-
liefert haben.
§ 11
Mühlen, Bäcker, Konditoren und Händler, die von den Befugnissen des § 4
Abs. 4 Gebrauch machen, haben nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde
über die eingetretenen Veränderungen ihrer Bestände der zuständigen Behörde Anzeige
zu erstatten.
§ 12
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die
Vorrats- und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher
prüfen zu lassen.
§ 13
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei
der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er
von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
III. Enteignung
§ 14
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der
zuständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme
erfolgt ist.