Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

  
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 142 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Ägypten und Französisch-.Marokko. S. 673. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4915) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Ägypten und Französisch-Marokko. 
Vom 14. Oktober 1915. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf das britische Okkupationsgebiet in Ägypten sowie 
auf die unter französischem Protektorat stehenden Gebietsteile Marokkos für 
anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den 
Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb 
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher statt- 
gefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit- 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des In- 
krafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmung des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch 
erst mit dem 20. Oktober 1915 in Kraft. 
Berlin, den 14. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1915.
	        
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