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(Nr. 4919) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. Maͤrz 1900.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund des Artikel 1 der vorstehenden Bekanntmachung des Bundes-
rats vom heutigen Tage, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für
Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. Mätz 1900
wie folgt geändert: :
1. Im § 18a ,,Postprotest" erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen
in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an-
geben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs-
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht,, kann
der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit
dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs-
zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich
vom. .. ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des