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Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen
aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt.
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vor-
hergehende Tage zu verteilen.
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 4920) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April
1915 und 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915
S. 31, 236, 451) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle
des 31. Oktober 1915 der 31. Januar 1916 tritt.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerct.