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1. Der § 11 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Unternehmer, die weniger als 20 Doppelzentner Gerste geerntet haben,
können im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses durch den Kommunal-
verband von der Lieferungspflicht nach Abs. 1 insoweit befreit werden,
als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner ver-
bleiben würden; die ihnen hiernach über die Hälfte ihrer Ernte
verbleibenden Mengen sind auf die dem Kommunalverbande nach dem
dritten Abschnitt obliegenden Lieferungen anzurechnen.
§ 24 erhält folgenden Satz 2:
Anzurechnen sind ferner die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassenen
Mengen.
3. Im 9 26 ist hinter den Worten „herausgegangen ist“ einzufügen:
, wieviel Gerste nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassen ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
2.
(Nr. 4923) Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des
Jahres 1915. Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Kaufverträge über das Stroh von Roggen, Weizen, Hafer und
Gerste aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 sind nichtg.
Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordmug
geschlossen sind; es gilt nicht für Verträge mit den Heeresverwaltungm
oder der Marineverwaltung.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.