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Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4926) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrelschiffen an Nichtreichs-
angehörige. Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an tahrieischiffen (Gesetz
vom 22. Juni 1899, § 1, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetbl. 1901
S. 184) ganz oder teilweise an RNchtreichsangehörige übertragen werden soll,
sind verboten.
Das gleiche gilt für Kauffahrtelschiffe, die sich für Rechnung eines Reichs-
angehörigen im Bau befinden.
§ 2
Zuwiderhondlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im
Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen.