Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4926) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrelschiffen an Nichtreichs- 
angehörige. Vom 21. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an  tahrieischiffen (Gesetz 
vom 22. Juni 1899, § 1, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetbl. 1901 
S. 184) ganz oder teilweise an RNchtreichsangehörige übertragen werden soll, 
sind verboten. 
Das gleiche gilt für Kauffahrtelschiffe, die sich für Rechnung eines Reichs- 
angehörigen im Bau befinden. 
§ 2 
Zuwiderhondlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im 
Ausland begeht. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen.
	        
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