Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere 
Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der 
Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel mit Butter 
unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Die 
Höchstpreise müssen sich innerhalb der vom Reichskanzler festgesetzten Grenzen 
(§ 4) halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung 
der Höchstpreise zu hören. 
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Ver- 
käufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 
§ 6 
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 5) vereinigen. 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 
§ 7 
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht 
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände. 
§ 8 
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- 
bindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 603). 
§ 9 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des 
§ 5. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 5 anstatt durch die 
Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie be 
stimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im 
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 10 
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den 
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm zum Gegen- 
stande hat. 
§ 11 
Der Reichskanzler ist befugt, über ausländische Butter besondere Vor- 
schriften zu erlassen.
	        
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