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§ 5
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere
Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der
Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel mit Butter
unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Die
Höchstpreise müssen sich innerhalb der vom Reichskanzler festgesetzten Grenzen
(§ 4) halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung
der Höchstpreise zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Ver-
käufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 6
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 5) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 7
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
§ 8
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs--Gesetzbl.
S. 603).
§ 9
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des
§ 5. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 5 anstatt durch die
Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie be
stimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 10
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm zum Gegen-
stande hat.
§ 11
Der Reichskanzler ist befugt, über ausländische Butter besondere Vor-
schriften zu erlassen.