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§ 12
Wer den nach § 11 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
§ 13
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4929) Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide,
Hafer und Mehl am 16. November 1915. Vom 22 Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 16. November 1915 findet eine Aufnahme der Vorräte von Brot-
getreide, Hafer und Mehl statt.
§ 2
Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf sämt-
liche landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer land-
wirtschaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben.
Außerdem sind die Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte festzustellen,
dle sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunal-
verband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transporte befinden oder
von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an
Tierhalter abgegeben, aber am 16. November 1915 noch vorhanden sind.
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