Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

V. Verhältnis der Kriegs-Gektreide-Gesellschaft m. b. H. 
zu den Kommunalverbänden 
§ 26 
Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. ist verpflichtet: 
a) Getreide, das in ihrem Eigentume steht oder zu ihren Gunsten beschlagnahmt 
ist, dem Kommunalverband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf sein 
Verlangen bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (§ 32) zu 
übereignen oder die Enteignung zu seinen Gunsten herbeizuführen; 
b) auf Verlangen eines Kommunalverbandes das für diesen beschlagnahmte 
Mehl, soweit es nach Güte, Menge und Lagerung den Lombardbedingungen 
der Darlehnskasse Berlin genügt, zu übernehmen, sowie für den Verkauf 
des beschlagnahmten Mehles bemüht zu sein; 
c) auf Wunsch eines Kommunalverbandes das Getreide, das sich mit 
Beginn des 1. Februar 1915 in seinem Bezirke befindet, nach Mög- 
lichkeit dort bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (§ 32) zu 
belassen und zum Ausmahlen die Mühlen des Bezirks heranzuziehen. 
VI. Mahlpflicht und Regelung des Mehlverkehrs 
§ 27 
Die Mühlen haben das Getreide zu mahlen, das die Kriegs-Getreide. 
Gesellschaft m. b. H., die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder der Kommunalver- 
band, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. 
Die höhere Verwaltungsbehörde setzt erforderlichenfalls einen angemessenen Mahl- 
lohn fest; die Entscheidung ist endgültig. 
§ 28 
Die Mühlen dürfen Mehl, das in ihrem Eigentume steht, nur an die Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder an Kommunalverbände abgeben. Dies gilt nicht 
für die nach § 4 Abs. 4 d und e zugelassenen Lieferungen. 
Die Kriegs. Getreide. Gesellschaft m. b. H. darf Mehl nur an Kommunalver- 
bände, an die Heeresverwaltungen oder die Marineverwaltung abgeben. 
Der Ubernahmepreis ist erforderlichenfalls bei der Abgabe an Kommunalover- 
bände, an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung unter Berücksichtigung 
des Einstandspreises und des Mahllohns (§ 27) im Falle des Abs. 1 von der höheren 
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Mühle liegt, im Falle des Abs. 2 von dem 
Reichskanzler endgültig festzusetzen. 
§ 29 
Beim Ausmahlen von Getreide, das unter die Beschlagnahme fällt oder das 
eine Mühle von der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder von einem Kommunal-
	        
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