Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Formular II 
  
Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte 
am 16. November 1915 
Staat: Kommunalverband:  Reg,-Bez.: 
  
  
Zusammenstellung für den Kommunalverband 
 
 
Anweisung für die Verwendung dieses Formulars 
1. In die Zusammenstellung für den Kommunalverband ist das Gesamtergebnis aller Ortslisten einzu- 
tragen, nachdem sie rechnerisch nachgeprüft worden sind. Dabei ist auf volle Zentner abzurunden. 
Städte, die selbständige Kommunalverbände sind, Übertragen die Schlußsumme der Ortsliste in dieses 
Formular. 
2. Die Kommunalverbände haben dafür Sorge zu tragen, daß alle in ihrem Eigentume befindlichen 
Vorräte an Brotgetreide und Mehl, auch solche, die an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen 
oder Vermahlen abgegeben worden sind, in die Zusammenstellung eingetragen werden. Die Vorräte 
der Bäcker, Konditoren, Händler und Tierhalter am 16. November 1915 sind von den Kommnnal- 
verbänden festzustellen und den eigenen Vorräten hinzuzurcchnen. Mengen, die sich am 16. November 1915 
für Kommunalverbände als Empfänger auf dem Transporte befanden, sind in die Zusammenstellung 
aufzunehmen. Unter 3 sind die ausländischen Brotgetreide- und Mehlmengen, die nach dem 31. Januar 
1915, sowie die Vorräte an ausländischem Hafer, die nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland 
eingeführt wurden und sich nach der Kenntnis des Kommunalverbandes in seinem Bezirke befinden, 
einzutragen. 
3. Die Zusammenstellung ist abzuschließen und mit der Bescheinlgung zu versehen, daß sämtliche Ortslisten 
  
und die eigenen Vorräte der Kommunalverbände in die Zusammenstellung aufgenommen sind. 
4. Die so abgeschlossene und bescheinigte Zusammenstellung ist bis zum 27. November 1915 an die von 
  
der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde einzusenden. 
5. Die Ortslisten sind nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde sorgfältig aufzubewahren. 
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