Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
(Ort), den 1915. 
  
  
  
(Unterschrift.) 
Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige 
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. No- 
vember 1915. Sie soll die Vorräte der in der Anzeige aufgeführten Nahrungs- und Futtermittel 
insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht vom 15. zum 16. November im Gewahrsam der zur Anzeige 
Verpflichteten befunden haben. 
2. Vorräte, die der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf fremden Speichern, Getreideböben, 
Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern hat, find von ihm auch dann anzugeben, wenn er 
die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
3. Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind schätzungs- 
weise nach dem Körnerertrag anzugeben. 
Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund 
Dinkel (Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen. 
4. Mit Ausnabme der nachstehend unter Ziffer 5 genannten Vorräte sind alle Vorräte anzugeben, auch 
solche, die beschlagnahmt sind. 
Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzugeben, die sie zum Betrieb lhrer 
Wirtschaft oder im eigenen Haushalt zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirischaft einschließlich des 
Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte von der zuständigen Behörde schon freigegeben 
worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen ihnen belassen werden. Es 
müssen aber unbedingt alle, also auch die noch zur Aussaat bestimmten Vorräte festgestellt werden. 
Soweit Vorräte Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen übergeben worden find, 
müssen sie hier mit den übrigen Vorräten zusammen angezeigt werden. 
5. Nicht anzeigepflichtig sind: 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere 
im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung stehen! 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
m. b. H. stehen)  
c) Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbanbe, sowie zur menschllchen Er- 
nährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl,das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern frei- 
gegeben worden ist; . 
d) Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist. 
6. Alle Angaben haben in Zentnern und Pfunden zu erfolgen) jede andere Gewichtsangabe ist verboten. 
7. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger 
Angaben die Vorrats- und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher zu pruͤfen. 
8. Die Anzeige ist bis zum 17. November 1915 bei der Gemeindebehörde — oder bei den von ihr 
bestimmten Meldestellen — unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und 
Gewissen gemacht sind. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, dle ver- 
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet 
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mir Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
  
 
 
	        
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