— 711 —.
Reichs-Geschblatt
Jahrgang 1915
nr. 152
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. S. 711. — Bekanntmachung zur
Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. S. 714. — Bekanntmachung über die Regelung
der Fisch- und Wildpreise. S. 716. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekannt-
machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915. S. 718.
(Nr. 4934) Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. Vom 28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kar-
toffeln Höchstpreise festzusetzen, die beim Verkauf im Großhandel durch den Kar-
toffelerzeuger nicht überschritten werden dürfen.
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten
Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise
schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser-
transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten
der Verladung ein.
Die Höchstpreise werden von einem Sachverständigenausschusse, dessen Zu-
sammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüft.
§ 2
Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter-
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel.
Relchs-Gesetzbl. 1915. 172
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1915.