Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 711 —. 
Reichs-Geschblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
  
 
nr. 152 
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. S. 711. — Bekanntmachung zur 
Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. S. 714. — Bekanntmachung über die Regelung 
der Fisch- und Wildpreise. S. 716. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekannt- 
machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915. S. 718. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4934) Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. Vom 28. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
§ 1 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kar- 
toffeln Höchstpreise festzusetzen, die beim Verkauf im Großhandel durch den Kar- 
toffelerzeuger nicht überschritten werden dürfen. 
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten 
Kartoffeln. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei 
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise 
schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser- 
transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten 
der Verladung ein. 
Die Höchstpreise werden von einem Sachverständigenausschusse, dessen Zu- 
sammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüft. 
§ 2 
Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter- 
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel. 
Relchs-Gesetzbl. 1915. 172 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1915.
	        
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