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Reichs-Geschblatt
Jahrgang 1915
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Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. S. 711. — Bekanntmachung zur
Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. S. 714. — Bekanntmachung über die Regelung
der Fisch- und Wildpreise. S. 716. — Bekanntmachung wegen Anderung der Bekannt-
machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915. S. 718.
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(Nr. 4934) Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. Vom 28. Oktober 1915.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kar—
toffeln Höchstpreise festzusetzen, die beim Verkauf im Großhandel durch den Kar—
toffelerzeuger nicht überschritten werden dürfen.
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten
Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise
schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser—
transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten
der Verladung ein.
Die Höchstpreise werden von einem Sachverständigenausschusse, dessen Zu-
sammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüft.
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Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter-
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel.
Relchs-Gesetbl. 1915. 172
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1915.