714 —
(Nr. 4935) Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs. Vom
28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die
ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher ver-
abfolgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeres-
verwaltungen und an die Marineverwaltung.
§ 2
In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins-
und Erfrischungsräumen dürfen
1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige
Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort
sind, sowie zerlassenes Fett und
2. Sonnabends Schweinefleisch
nicht verabfolgt werden.
Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen
Fleisches als Aufschnitt auf Brot.
§ 3
Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf--
Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren
geiten Fleischkonserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und
Butterschmalz, Ol, Kunstspeisefette aller Art, Rinder--, Schaf- und Schweinefett.
§ 4
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver-
ständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden
Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und
Fett gelagert, zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, jederzeit einzu-
treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen,
auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs-
bestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf-
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang
des Absatzes zu erteilen.