Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 717 — 
im Kleinhandel mit Fischen und Wild unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen 
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen 
zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinhandelshöchstpreise zu bewegen haben. 
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören. 
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers 
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 
§ 5 
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur ge- 
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen. 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 
§ 6 
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht 
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände. 
§ 7 
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) 
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603). § 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
des § 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch 
die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie be- 
stimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 9 
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den 
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Kilogramm zum 
Gegenstande hat. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. Der Reicht- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.