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im Kleinhandel mit Fischen und Wild unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen
zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinhandelshöchstpreise zu bewegen haben.
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 5
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 6
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
§ 7
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516)
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603). § 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
des § 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch
die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie be-
stimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 9
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Kilogramm zum
Gegenstande hat.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. Der Reicht-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück