Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 731 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 156 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über das Verbot des Handels mit in England 
abgestempelten Wertpapieren. S. 731. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. S. 732. 
  
  
  
  
(Nr. 4944) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über das Verbot des 
Handels mit in England abgestempelten Wertpapieren. Vom 4.November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der § 3 der Verordnung über das Verbot des Handels mit in England 
abgestempelten Wertpapieren vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) 
erhält folgenden Abs. 3: 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 176 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1915.