— 731 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 156
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über das Verbot des Handels mit in England
abgestempelten Wertpapieren. S. 731. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. S. 732.
(Nr. 4944) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über das Verbot des
Handels mit in England abgestempelten Wertpapieren. Vom 4.November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der § 3 der Verordnung über das Verbot des Handels mit in England
abgestempelten Wertpapieren vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 477)
erhält folgenden Abs. 3:
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 176
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1915.