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(Nr. 4945) Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 4. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die in den §§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An-
sprüche, die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung über die Verjährungs-
fristen vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) noch nicht verjährt
waren, verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1916. Dies gilt auch
insoweit, als für die Ansprüche die Verjährungsfrist durch andere reichsgesetzliche
Vorschriften als die der §§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reiche-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.