Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 7 
Die Bezugsvereinigung darf das Stroh nur an die vom Reichskanzler 
bestimmten Stellen abgeben. 
§ 8 
Bei der Abgabe des Strohes darf die Bezugsvereinigung einen Aufschlag 
bis zu 4 vom Hundert von dem Übernahmepreise zuzüglich der Transportkosten 
und anderer barer Auslagen erheben. Die Bezugsvereinigung darf von deni 
Umsatz 2 vom Tausend als Vermittlungsgebühr zurückbehalten. · 
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland 
zu verwenden. Uber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
§ 9 
Beim Verkauf des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Strohes 
durch den Erzeuger dürfen die im § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preise nicht über- 
schritten werden. Die Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, 
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzuge- 
schlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver- 
käufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die 
Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit 
der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst 
zu tragen.  
Bein Umsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom 
Hundert zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, 
Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, 
nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. 
§ 10 
 Bei Verkauf von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 60 Mark 
für 1000 Kilogramm ohne Sack nicht überschritten werden. 
Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 
35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke 
nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih- 
gebühr dann um 10 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 1,50 Mark 
erhöht werden. 
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von 
mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 1,20 Mark und für den Sack, 
der 50 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,50 Mark betragen. Der 
Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Beim Rück- 
kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückaufs- 
preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die 
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 9, der Absatz 3 mit der Maßgabe, 
daß der Zuschlag von 4 vom Hundert auch die Auslagen für Säcke nicht 
umfaßt. 
 
	        
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