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(Nr. 4951) Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao. Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über Bestandsauf-
nahmen der Vorräte von Kaffee, Tee und Kakao zu treffen.
§ 2
Der Reichskanzler ist befugt, Bestimmungen über die Regelung des Ver-
kehrs mit Kaffee, Tee und Kakao sowie über die Gestaltung der Preise zu treffen.
§ 3
Der Reichskanzler ist befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf
andere Kolonialwaren auszudehnen.
Er erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann
dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft werden; auch kann er
anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind,
im Urteil dem Staate verfallen erklärt werden können.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4952) Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und
deren Verarbeitungen. Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Buchweizen und Hirse
sowie Herstellerpreise für deren Verarbeitungen nach Anhörung von Sachver-
ständigen festzusetzen.