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§ 2
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt-
schaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Preise (§ 1) herabsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den
letzterem Ort geltenden Preise maßgebend.
§ 3
Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als
10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände be-
rechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen be-
stimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Buchweizen und
Hirse sowie deren Verarbeitungen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die oberen
Grenzen für die Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise zu erlassen. Soweit
Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die
ersteren maßgebend.
§ 4
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 3) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
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Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
§ 6
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des
Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 3 anstatt durch die
Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie be-
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