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§ 8
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4954) Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige
Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstellerpreise für Obstmus, Marme-
laden, Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstige Fettersatzstoffe zum Brot-
aufstrich nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
§ 2
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Herstellerpreise
(§ 1) herabsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den
letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
§ 3
Insoweit Herstellerpreise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit
mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunal-
verbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von
ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus,
Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstigen Fettersatzstoffen zum