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über die Regelung der Preise von Buchweizen und Hirse und deren Ver-
arbeitungen vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750),
der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754),
der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 752)
festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten des
Höchstpreises als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ist der Höchstpreis vor Inkrafttreten dieser
Verordnung festgesetzt worden, so tritt er insoweit an die Stelle des Vertrags-
preises, als Lieferung vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt ist.
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlter, den Höchstpreis
übersteigender Preis kann nicht zurückgefordert werden.
§ 2
Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten zwischen den Vertrags-
parteien, so kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Entscheidung darüber bean-
tragen, zu welchen Bedingungen der Vertrag zu erfüllen ist.
Die gleiche Befugnis steht bei einem Lieferungsvertrag über die im § 1
genannten Gegenstände, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen
ist, und für den ein Höchstpreis nicht besteht, dem Käufer zu, wenn er behauptet,
daß ihm mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse die
Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet
werden kann; die Anrufung des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen, soweit Lieferung
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist. Bei Verträgen über Lieferung
von Milch und Butter hat der Verkäufer die entsprechende Befugnis; dies gilt
auch dann, wenn ein Höchstpreis für den Vertrag besteht.
§ 3
Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest.
Die Lieferungssristen können nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei, und das Schiedsgericht entscheidet, wer die
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidungen des Schieds-
gerichts sind endgültig und für die Gerichte bindend.
Zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. § 4
Der Lieferungsverpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Anrufung des
Schiedsgerichts zu liefern. Der Käufer hat vorläufig den von ihm für an-
gemessen erachteten Preis zu zahlen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann
vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen der Parteien erlassen und ihre
Vollstreckung herbeiführen. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften
über die Vollstreckung. § 5
Die Schiedsgerichte werden von den Landeszentralbehörden bestellt. Sie
entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der