Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

 --764 — 
Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch 
mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. 
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare 
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer 
gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden 
Anwendung. 
§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Ausnahmen 
zuzulassen.  
§ 4 
· Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift 
des § 2 tritt jedoch erst mit dem 15. November 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 13. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4961) Bekanntmachung, betreffend Einwirkung der Fürsorge für Angehörige von Kriegs- 
teilnehmern auf deren Unterstützungswohnsitz. Vom 13. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
28. Februar 1888 
Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes vom 4. Auzust 1914) be- 
treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, 
gewährt werden oder gewährt worden sind, bewirken, soweit sie ganz oder zum 
Teil an Stelle solcher Unterstützungen treten, die bisher von Armenverbänden 
wegen einer nicht nur vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt worden sind, das 
Ruhen der einjährigen Frist für den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes der unterstützten Personen sowie derjenigen, deren Unterstützungswohnsitzver- 
hältnisse die Unterstützten teilen. 
Berlin, den 13. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug dens Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.